Steuererklärungen ausfüllen

Steuererklärungen ausfüllen für natürliche Personen

Gerne erstellen wir Ihre private/persönliche Steuererklärung für natürliche Personen. Lassen Sie uns Ihre Steuerunterlagen zukommen und wir erstellen die Steuererklärung. Auf Wunsch kommen wir bei Ihnen persönlich vorbei (Aufpreis abhängig vom Wohnort). Für die Wohnorte Langenthal, Aarwangen, Roggwil und Lotzwil beträgt dieser Aufpreis CHF 80.

Unsere Tarife richten sich grundsätzlich nach effektivem Arbeitsaufwand, damit wir Ihre Steuererklärung zuverlässig und mit der nötigen Sorgfalt erstellen können. Bei einfachen Steuererklärungen ohne umfangreiche Abklärungen richten wir uns nach den untenstehenden Pauschalhonoraren. Bitte beachten Sie, dass die Pauschalhonorare nur angewendet werden können, sofern wir eine vollständig ausgefüllte Checkliste (siehe unten) von Ihnen erhalten.

   
   
Einfache Steuererklärung für alleinstehende Personen
(Lohnausweis, Wertschriften, übliche Abzüge, Einreichung online)
CHF      125
(exkl. MWST von 7.7 %)
   
Einfache Steuererklärung für Ehepaare
(Lohnausweis, Wertschriften, übliche Abzüge, Einreichung online)
CHF     145
(exkl. MWST von 7.7 %)
   
Zusätzlich pro Liegenschaft
(inkl. ca. 10 Belege für Renovation/Unterhalt)
CHF      60
(exkl. MWST von 7.7 %)
   

Zusätzlich für das erstmalige Erstellen der Steuererklärung

CHF      40
(exkl. MWST von 7.7 %)

   

Zusätzlich für ausserkantonale Steuererklärungen (SO, LU, AG etc.)

CHF      40
(exkl. MWST von 7.7 %)

Expresszuschlag für die Erstellung innerhalb 72h
(nur bei vollständigen Unterlagen möglich)

CHF      95
(exkl. MWST von 7.7 %)

Nachträgliches Einfordern von Unterlagen sowie Abklärungen
(bei nicht vollständigen Angaben/Belegen obwohl auf Checkliste erwähnt)

CHF      100/Std.
(exkl. MWST von 7.7 %)

Zusätzlich für die Erstellung der Steuererklärung in Papierform


CHF      25
(exkl. MWST von 7.7 %)

   

Informationen/Unterlagen, welche wir zur Erstellung Ihrer Steuererklärung benötigen, finden Sie in unserer Checkliste:

Steuererklärung juristische Personen

Juristische Personen sind nach dem neuen Rechnungslegungsgesetz verpflichtet eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen. Dies bedeutet, dass einer Steuererklärung für juristische Personen grundsätzlich eine ordentliche Buchhaltung zu Grunde liegt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Buchhaltung, überprüfen die von Ihnen erstellte Buchhaltung oder nehmen für Sie die Abschlussgestaltung vor.

Somit bleibt es Ihnen offen die Buchhaltung selber - auf dem von Ihnen möglicherweise bereits vorhandenen Programm - zu führen und uns lediglich für die Kontrolle Ende Jahr sowie Ergänzung der steuerlich relevanten Abschlussbuchungen zu beauftragen oder uns den Auftrag für die vollumfängliche Buchführung zu erteilen.

Das Honorar, bzw. der Aufwand einer Buchhaltung/Steuererklärung für juristische Personen kann sehr variieren. Wir verrechnen unser Honorar nach Stundenaufwand.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Miteigentum/ Erbengemeinschaft

Miteigentum/Gesamteigentum

Sind Sie an einer Liegenschaft zu Miteigentum oder Gesamteigentum (einfache Gesellschaft) beteiligt, erhalten Sie im Kanton Bern eine separate Steuererklärung.

Die Erstellung dieser Steuererklärung ist in der Regel nicht alltäglich und es kann schnell zu Unklarheiten und Fragen kommen. Insbesondere bei einem im Konkubinat lebenden Paares kann die nicht korrekte Erfassung des Sachverhalts in der Steuererklärung zu schwerwiegenden Steuerfolgen führen.

Weder das Miteigentum noch das Gesamteigentum stellt ein eigenes Steuersubjekt dar, welches separat besteuert wird. Es werden lediglich die in der Steuererklärung erarbeiteten Nettovermögenswerte sowie das Nettoeinkommen im Verhältnis der Vermögensverhältnisse in die private Steuererklärung übertragen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Erbengemeinschaft

Im Todesfall eines im Kanton Bern wohnhaften Steuerpflichtigen erhalten die Erben in der Regel eine Steuererklärung für die Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft stellt zivilrechtlich eine einfache Gesellschaft dar und erhält, bis die Erbschaft definitiv abgeschlossen und verteilt ist, eine entsprechende Steuererklärung. Oft ist es bei der Erstellung dieser Steuererklärung nicht klar, welche Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge in welchem Zeitpunkt und vor allem in welcher Steuererklärung zu deklarieren sind.

Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Grundstückgewinnsteuer

Die Übertragung einer Liegenschaft löst in der Regel die Zustellung einer Steuererklärung für Grundstückgewinn aus. Insbesondere der Verkauf einer Liegenschaft kann zu einer erheblichen Steuerbelastung bei der Grundstückgewinnsteuer führen. Umso wichtiger ist es, sich über sämtliche Abzüge und Steueraufschubtatbestände bewusst zu sein. Bestenfalls werden die Steuerfolgen bereits vor der Übertragung der Liegenschaft geprüft. Insbesondere bei der Übertragung von Liegenschaften innerhalb der Familie hat der Gesetzesgeber bestimmte Steueraufschubtatbestände vorgesehen, welche im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft keine unmittelbaren Steuerfolgen bei der Grundstückgewinnsteuer mit sich bringen. Eine vorgängige Abklärung der Steuerfolgen kann sich in vielen Fällen lohnen.

Rubrik: Steuererklärungen